I. Anwendungsbereich
Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften, die von uns erbracht werden. Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, anderenfalls sind sie unwirksam.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Für die Bauausführung gelten die vom Kunden unterzeichneten Vertragsunterlagen und die dort beigefügten Planungsunterlagen als maßgeblich. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform, anderenfalls sind sie unwirksam.
III. Schutzrechte
1. An den Angebotsunterlagen und sonstigen technischen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, ihm von uns überlassene Unterlagen, Angebote, Konstruktionszeichnungen, Muster, sonstige Dokumente und andere Datenträger ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Der Kunde haftet insoweit auch für eine unbefugte Zugänglichmachung und Weitergabe von Personen, derer er sich als Erfüllung oder Verrichtungsgehilfen bedient oder von dritten Personen, die sich unbefugt oder unberechtigt Zugang zu diesen Unterlagen und Datenträgern verschaffen.
IV. Lieferung und Montage
1. Für den Umfang der Lieferung/Leistung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Unvorhersehbare und nicht in unseren Einflussbereich fallende Umstände, die der Erfüllung der von uns übernommenen Verpflichtungen entgegenstehen („Leistungshindernis“), berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, falls die Ereignisse lediglich eine kurzfristige Störung unserer Lieferfähigkeit begründen.
Den vorbezeichneten Umständen stehen Streik und Aussperrung gleich, die für uns zu einer wesentlichen Erschwerung der Lieferung führen und zwar einerlei, ob die vorbezeichneten Ereignisse bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten eintreten. Diese Nr. IV. 2. gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis selbst zu vertreten haben.
3. Falls wir vereinbarte Lieferfristen nicht einhalten, muss uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen.
4. Wir befinden uns nicht in Verzug, wenn eine vollständige technische und konstruktive Klärung des Auftrages aufgrund von Umständen, die nicht durch uns zu vertreten sind, nicht möglich war und dadurch eine Verzögerung entsteht.
5. Bei Lieferung von Gegenständen ohne Montage durch uns oder von uns beauftragter Dritter erfolgt der Versand ab Werk bzw. Lager auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung spätestens auf den Auftraggeber über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen übergeben haben. Auch bei Durchführung des Transports durch uns oder bei Übernahme der Transportkosten durch uns findet der Gefahrübergang statt. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers sind wir verpflichtet, von diesem gewünschte Versicherungen abzuschließen.
6. Bei Selbstabholung bzw. Abholung durch ein vom Auftraggeber beauftragtes Transportunternehmen geht die Gefahr mit dem Beginn der Beladung auf den Auftraggeber über. In diesem Falle ist der Auftraggeber für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung allein zuständig und verantwortlich. Wirken wir dabei mit, so geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen frei, die gegen uns wegen Schadensereignissen aus nicht betriebs- und beförderungssicherer Beladung geltend gemacht werden.
7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
V. Preise, Preisänderungen und Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Fachberater, Montagetrupps oder Dritte sind zur Empfangnahme von Geld und Schecks nur berechtigt, wenn sie eine schriftliche Bestätigung durch uns vorlegen.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung und Montage die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Lieferung mit Montage nicht unerheblich übersteigt.
3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat ein Unternehmer während des Verzuges die uns geschuldete Zahlung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, ein Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4. Wechsel werden nur erfüllungshalber nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen und Verzugszinsen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
5. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von uns nur dann aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen eigener Ansprüche gegen uns kann der Auftraggeber Zurückbehaltungsrechte nur dann geltend machen, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
VI. Sicherheitsleistung
Auf Verlangen hat uns der Auftraggeber eine unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes vorzulegen als Absicherung unserer Forderungen aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertragsverhältnis in Höhe der Vertragssumme bzw. in reduzierter Höhe bei bereits geleisteten Teilzahlungen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferten Anlagen und Gegenstände bleiben bis zu deren vollständiger Zahlung unser Eigentum. Aus dem Wiederverkauf erworbene Rechte und Forderungen gelten als an uns abgetreten. § 648 Abs. 1 BGB (Sicherungshypothek) bleibt unberührt.
2. Überzähliges Material bleibt unser Eigentum und wird von uns zurückgeholt.
3. Verarbeitung oder Umbildung unseres Eigentums (Vorbehaltsware) erfolgen für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an uns übergeht.
4. Zu einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur berechtigt, solange er nicht im Verzug ist. Einer Weiterveräußerung steht ein Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten gleich. Der Auftraggeber tritt schon jetzt Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltswaren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen.
6. Bei der Zahlung im sogenannten “Scheck-Wechsel-Geschäft” besteht auch im Falle der Einlösung des seitens des Auftraggebers hingegebenen Schecks der Eigentumsvorbehalt solange weiter, bis der Wechsel zurückgegeben, entwertet oder sonst ein Wechselregress ausgeschlossen ist.
7. Wir sind auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die gesamten zu sichernden Forderungen um 10% oder mehr übersteigt.
VIII. Mängel- und sonstige Haftung
1. Lieferungen ohne nachfolgende Montage durch uns oder von uns beauftragter Dritter sind sofort nach Eintreffen am Bestimmungsort auf erkennbare Transportmängel und Vollständigkeit zu überprüfen und durch Unterschrift auf dem Lieferschein zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 3. auf die Anlieferung folgenden Tages uns gegenüber schriftlich oder per Telefax zu erheben. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
2. Keine Sachmängel der gelieferten Sache bzw. des hergestellten Werkes sind insbesondere:
– eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Sache bzw. des hergestellten Werkes seitens des Auftraggebers
– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung der Sache bzw. des Werkes durch den Auftraggeber oder nicht von uns beauftragte Dritte,
– natürliche oder übliche Abnutzung,
– fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
– nicht ordnungsgemäße Wartung,
– ungeeignete Betriebsmittel,
– mangelhafte Bauarbeiten nicht von uns beauftragter Dritter,
– ungeeigneter und nicht von uns ausgesuchter oder bestätigter Baugrund,
– chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern solche Umstände nicht von uns zu verantworten sind und für uns nicht erkennbar waren.
3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die Haftungsbeschränkungen gemäß dieser VIII. 3. betreffen nicht die Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß dieser VIII. 3. nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
IX. Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öf-fentlichen Rechts ist oder sein Sitz in einem ausländischen Vertragsstaat des EuGVÜ gelegen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Memmingen.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss dieses Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.
Stand 01 / 2018